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ZVers 5, September 2019, Seite 282

Vollmacht des Versicherungsmaklers und Meldung des Wohnungswechsels in der Haushaltsversicherung

ZVers Redaktion

RSS-E 43/19

1. Durch die Vorlage einer Vollmacht, die den Versicherungsmakler ermächtigt, Erklärung für den Versicherungsnehmer entgegenzunehmen, ist der Versicherer nicht gezwungen, seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen ausschließlich gegenüber dem vertretenden Versicherungsmakler abzugeben.

2. Meldet der Versicherungsnehmer den Umzug in eine neue Wohnung nicht, weil er noch Versicherungsschutz aus der Haushaltsversicherung in Anspruch nehmen will, geht der S. 283Vertrag dennoch nach Art 4 ABH 2013 auf die neue Wohnung über und ist eine spätere Kündigung nach Verkauf des alten Hauses wegen Interessewegfalls verfehlt.

Ein Versicherungsnehmer zog aus dem haushaltsversicherten Haus aus, ohne den Versicherer vom Umzug zu verständigen. Die (Ex-)Gattin verblieb noch einige Monate im Haus, bis dieses verkauft wurde. Den Verkauf nahm der Versicherungsnehmer zum Anlass, die Versicherung durch seinen Versicherungsmakler wegen „Interessewegfalls“ zu kündigen. Der Versicherungsmakler übermittelte eine Vollmacht. Der Versicherer wies die Kündigung der Versicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber als zeitwidrig zurück und teilte ihm mit, dass er nun an der neuen Adresse versichert sei. Der Versicheru...

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