BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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(EB zur Stammfassung LGBl 2014/23)
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates wurde am , ABl. Nr. L 88, S. 5, veröffentlicht. Der Großteil der Bestimmungen entfaltet seine Wirkung gemäß Art. 66 und 68 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ab dem . Diesbezüglich sind somit auch die nationalen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu schaffen.
Während die Richtlinie 89/106/EWG zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in nationales Recht bedurfte, ist die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Art. 288 AEUV unmittelbar in den Mitgliedsstaaten anzuwenden. Die Wiederholung des Inhaltes einer Verordnung in nationalen Rechtsbestimmungen ist grundsätzlich unzulässig. Daraus folgt, dass ein Teil des nationalen Bauproduktenrechts entfallen kann bzw. entfallen muss. Vor diesem Hintergrund und um die Übersichtlichkeit der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zum Bauproduktenrecht zu erhöhen, wurden die beiden diesbezüglich bestehenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG zur „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauproduk...