BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 5
Anmerkungen
1) Den Bestandnehmer bzw Nutzungsberechtigten trifft auch die Erhaltungspflicht nach § 2.
2) Ein sonstiger Antragsteller wird bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vollmacht (§ 10 AVG) als berechtigt anzusehen sein.
3) Mangels näherer Bestimmungen können nur Skizzen verlangt werden, die die erforderlichen Angaben enthalten.
4) Dem Abspruch über die Ersatzpflanzung ist im Hinblick auf die Bestimmungen der § 6 bis 9 besondere Bedeutung beizumessen.
5) Ein nachträglicher Verzicht auf die Bewilligung ist ausdrücklich im § 9 Abs 5 vorgesehen.
Judikatur
1. Das Vorliegen einer Bewilligung nach § 5 BaumschutzG für das Entfernen von Bäumen ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer notwendigen Enteignung und hindert diese nicht. Die Frage der Erlangung einer solchen Bewilligung stellt auch keine Vorfrage iS des § 38 AVG im Enteignungsverfahren dar (s E v , 637/65 und v , Slg 7406/A) ().
2. Unter den Begriff „sonstige Nutzungsberechtigte“ als Antragsberechtigte fallen nicht Personen, denen vom Grundeigentümer gestattet wurde, ihr Bauvorhaben auf ihnen nicht in Bestand gegebenen Flächen zu planen und die notwendigen Bewilligungen zu betreiben (