BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 22 Umlegungen
Anmerkungen
1) Die § 22–34 wurden mit der Nov LGBl 2001/90 neu gefasst. Gleichzeitig entfiel § 35. Ob damit das Verfahren populärer wird, darf bezweifelt werden (fünf Anträge in vier Jahrzehnten).
2) Mit der Nov LGBl 2009/25 entfiel der letzte Satz, wonach das Umlegungsgebiet nicht größer sein durfte, als es für die Umlegung notwendig ist, unter Berufung auf den für Zwangsmaßnahmen geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Damit wird verkannt, dass der Begriff „notwendig“ viel weniger an Zwangsmaßnahmen zulässt, als rechtlich denkbar ist.
3) Es können also auch Bauplätze, selbst wenn sie bereits bebaut sind, unter den genannten Voraussetzungen einbezogen werden. Abs 2 idF der Nov LGBl 2018/69.
Judikatur
1. Ein Umlegungsverfahren ist rechtlich ausgeschlossen, wenn der als Umlegungsgebiet in Aussicht genommene Bereich insgesamt nur aus bebauten Liegenschaften besteht ( Slg 9862/A). Die Gültigkeit dieses Judikats ist wohl weiterhin anzunehmen.