BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 3 Zulässigkeit der Errichtung und Änderung einer Anlage
(EB LGBl 2006/66)
Im vorliegenden neuen Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006 entfallen sowohl die Bewilligungs- als auch die Anzeigepflicht für die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen und Einrichtungen zur Lagerung. Soweit für die Errichtung der Anlage ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, soll zwar die Heranziehung eines berechtigten Bauführers aber keine Baubewilligung erforderlich sein.
Erst bei Inbetriebnahme derselben sind der Behörde der Abnahmebefund, dem eine Abnahmeprüfung durch den Aussteller oder die Ausstellerin des Befundes voranzugehen hat, und die sonstigen aufgezählten Unterlagen zu übermitteln. Diese werden ohne Erlassung eines Bescheides zur Kenntnis genommen und haben den Zweck, dass die Behörde für allfällige Notfälle, wie beispielsweise Austritt von Öl im Gebrechensfall, über die nötigen Informationen verfügt.
Die Vorlage von Unterlagen ersetzt auch gleichzeitig die ebenfalls entfallene Benützungsbewilligung, die beispielsweise in der Bauordnung für Wien seit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 42/1996 nicht mehr vorgesehen ist.
Eine Unterfertigung durch den Eigentümer oder die Eigentümerin der Liegenschaft (alle Miteigentümer) ist nicht erfor...