BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 17 Grundabtretungen zu Verkehrsflächen bei Abteilungen im Bauland
(EB zur Nov 1976)
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß an die Verkehrsfluchtlinie keine unentgeltliche Abtretungsverpflichtung geknüpft ist. Fallen daher Grundflächen nach Verkehrsfluchtlinien zu öffentlichen Verkehrsflächen, die die Gemeinde auszubauen beabsichtigt, müssen sie zwar gemäß § 17 Abs 2 über Auftrag der Behörde der Gemeinde abgetreten und übergeben werden, doch hat die Gemeinde für sie gemäß § 17 Abs 4 eine Schadloshaltung zu leisten. Diese Regelung verfolgt das Ziel, Anrainern von leistungsfähigen Verkehrswegen zu den aus diesen Verkehrswegen erfahrungsgemäß erwachsenden Nachteilen nicht auch noch die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung der erforderlichen Grundflächen aufzubürden. Entfallen die über einer Verkehrsfluchtlinie gelegenen Grundflächen auf eine Bundesstraße, finden die Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 Anwendung. (Anm: Betrifft nur mehr Bundesstraßen A und S.)
Liegen Baulose unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen, haben sie neben den sich aus den Bestimmungen über Gartensiedlungsgebiete resultierenden Verpflichtungen auch die aus den Baulinien sich ergebe...