BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 7 Kraftbetriebene Türen und Tore
Anmerkung
1) Bei Wohnungseigentum wird es für die Betreibereigenschaft von Parkflächen darauf ankommen, ob an der Parkfläche bzw. Parkwippe (Stapelparker) selbständiges WE begründet ist oder nicht (§ 2 Abs 2 WEG 2002). Liegt keine Selbständigkeit vor, haftet die Gesamtheit der Wohnungseigentümer.