BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 7b Zonen für Großbauvorhaben
(EB zur Nov LGBl 2001/90)
Hinweis: Die EB bezogen sich auf die Fassung der beabsichtigten Novelle vor Einbringung des Abänderungsantrages.
In der neu geschaffenen Bestimmung des § 7b werden die Zonen für Großbauvorhaben inhaltlich geregelt. Um die Zielsetzung eindeutig zu beschreiben, werden im Abs 1 für ihre Festsetzung Gründe der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der städtischen Nutzung sowie der Wahrung geordneter Verkehrsverhältnisse und des Schutzes der Bevölkerung vor Belästigungen genannt.
Im Abs 2 wird verlangt, dass die Zonen für Großbauvorhaben von den übrigen Gebieten eindeutig abzugrenzen sind. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit in der Vollziehung und der Übersichtlichkeit der Bebauungspläne.
Abs 3 enthält die Definition des Großbauvorhabens. Wie die beispielhafte Aufzählung zeigt, handelt es sich dabei um Einrichtungen, die eine erhebliche Publikumsfrequenz aufweisen und damit in dem betroffenen Gebiet einen zusätzlichen Verkehrserreger darstellen. Dementsprechend wird die Größe eines Vorhabens über die Zahl der nach § 36a (jetzt: § 50) des Wiener Garagengesetzes erforderlichen Pflichtstellplätze definiert. Die Verpflicht...