TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3981-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 138 Bauoberbehörde

1) Weder die Baubehörde noch das Verwaltungsgericht sind als „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ iSd § 68 AVG anzusehen (vgl Anm 1 zu § 137). Über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in BOB-Verfahren entscheidet das VGW (§ 3 Abs 6 VwGbk-ÜG).

Judikatur

1. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass es an die tragenden Gründe des behebenden Bescheides der Bauoberbehörde vom nicht gebunden sei, erscheint nicht nachvollziehbar. …

Das Verwaltungsgericht ist an die im genannten Bescheid der Bauoberbehörde dargelegten, die Aufhebung tragenden Gründe gebunden, selbst wenn diese Aufhebung auf Einwendungen der Revisionswerberin beruhen sollte, hinsichtlich derer an sich kein subjektivöffentliches Recht geltend gemacht werden durfte. Das Verwaltungsgericht hat sich daher auch mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen ().

BauR Wien | Wiener Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.