BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 138 Bauoberbehörde
1) Weder die Baubehörde noch das Verwaltungsgericht sind als „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ iSd § 68 AVG anzusehen (vgl Anm 1 zu § 137). Über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in BOB-Verfahren entscheidet das VGW (§ 3 Abs 6 VwGbk-ÜG).
Judikatur
1. Die Begründung des Verwaltungsgerichtes, dass es an die tragenden Gründe des behebenden Bescheides der Bauoberbehörde vom nicht gebunden sei, erscheint nicht nachvollziehbar. …
Das Verwaltungsgericht ist an die im genannten Bescheid der Bauoberbehörde dargelegten, die Aufhebung tragenden Gründe gebunden, selbst wenn diese Aufhebung auf Einwendungen der Revisionswerberin beruhen sollte, hinsichtlich derer an sich kein subjektivöffentliches Recht geltend gemacht werden durfte. Das Verwaltungsgericht hat sich daher auch mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen ().