BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 137 Übermittlung von Daten
Anmerkung
1) Die bisher im § 137 geregelte Nichtigerklärung entfiel nach den EB wegen Seltenheit und weil der Gemeinderat zuständig wäre. Nichtigerklärungen sind daher im Wiener Baurecht nicht mehr möglich.