zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3981-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 124 Bauführer und Bauwerber

Anmerkungen

1) Als Bauherr ist derjenige anzusehen, über dessen Auftrag und auf dessen Rechnung die Bauführung erfolgt. Bauwerber ist diejenige Person, die sich um eine Baubewilligung bewirbt (s § 65 Abs 1); in der Regel werden Bauwerber und Bauherr ident sein. Die EB zu § 127 unterscheiden ausdrücklich zwischen beiden Begriffen.

2) Maßgebend sind vor allem die Bestimmungen der GewO BGBl 1994/194 idgF (§§ 99, 100, 133 und 149) und das Ziviltechnikergesetz, BGBl 1994/156 idgF.

3) Bauführer ist derjenige, der im fremden Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt.

4) Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus Abs 3, § 65, 89 ff, 123, 125 und 127 sowie aus den Bestimmungen des Baulärmgesetzes (s unter Teil IV, Kap. 7a).

4a) Vgl § 127 Abs 6 (Verzicht auf den Prüfingenieur).

5) Vgl Anm 10 zu § 70a.

6) Diese Bestimmung ist wohl als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen. Nach der sprachlichen Fassung (Imperativ) ist auch eine Bestrafung nach § 135 Abs 1 nicht auszuschließen.

7) Dies kann wohl rechtens nur in jenen Fällen gelten, in denen dem Wechsel des Bauwerbers eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt (nicht aber etwa im Konkursverfahr...

BauR Wien | Wiener Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.