BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 124 Bauführer und Bauwerber
Anmerkungen
1) Als Bauherr ist derjenige anzusehen, über dessen Auftrag und auf dessen Rechnung die Bauführung erfolgt. Bauwerber ist diejenige Person, die sich um eine Baubewilligung bewirbt (s § 65 Abs 1); in der Regel werden Bauwerber und Bauherr ident sein. Die EB zu § 127 unterscheiden ausdrücklich zwischen beiden Begriffen.
2) Maßgebend sind vor allem die Bestimmungen der GewO BGBl 1994/194 idgF (§§ 99, 100, 133 und 149) und das Ziviltechnikergesetz, BGBl 1994/156 idgF.
3) Bauführer ist derjenige, der im fremden Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk herstellt.
4) Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus Abs 3, § 65, 89 ff, 123, 125 und 127 sowie aus den Bestimmungen des Baulärmgesetzes (s unter Teil IV, Kap. 7a).
4a) Vgl § 127 Abs 6 (Verzicht auf den Prüfingenieur).
5) Vgl Anm 10 zu § 70a.
6) Diese Bestimmung ist wohl als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen. Nach der sprachlichen Fassung (Imperativ) ist auch eine Bestrafung nach § 135 Abs 1 nicht auszuschließen.
7) Dies kann wohl rechtens nur in jenen Fällen gelten, in denen dem Wechsel des Bauwerbers eine entsprechende Vereinbarung zugrunde liegt (nicht aber etwa im Konkursverfahr...