BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 123 Allgemeine Vorschriften
(EB zur Nov 1976)
Hervorzuheben ist, daß dem Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl Nr 16/1973, durch die Bestimmungen des § 123 nicht derogiert wird (vgl Art VI WBO).
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Zu Abs 3:
Die Erfahrungen der Praxis zeigen, dass es im Zuge von Bauvorhaben vermehrt aus faktischen oder rechtlichen Gründen – etwa wegen Rechtsstreitigkeiten innerhalb von Eigentümergemeinschaften oder gegenüber tätigen Professionisten – zu längeren Unterbrechungen des Baufortschrittes kommen kann. Dabei kann v.a. das Eindringen von Niederschlagswässern (vgl. § 102 Abs. 2 BO) durch einen mangelhaften Schutz im Bereich von Dachflächen oder obersten Geschoßdecken nicht nur zu einer massiven Beeinträchtigung der in den darunterliegenden Wohnungen aufhältigen Personen, sondern bei fortgesetzter Einwirkung zu Gefährdungen für Gebäude und Menschen führen. Eine Durchfeuchtung der Bausubstanz kann etwa Schimmelbildung, Kurzschlüsse bei elektrischen Leitungen oder eine Beeinträchtigung des Tragwerks nach sich ziehen. Der Behörde soll daher im Rahmen der bestehenden Schutzziele bei Bauarbeiten an Gebäuden mit weiterhin benützten Wohnungen auch hinsichtlich des Schutzes gegen Niederschlagswässer ...