BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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7. Abschnitt - Energieeinsparung und Wärmeschutz1)2)
Anmerkungen
1) Vgl hierzu die OIB-RL 6 und den Leitfaden für energietechnisches Verhalten von Gebäuden, in Teil III, Kap 1. Mit dem 7. Abschnitt des 9. Teiles der WBO und der OIB-RL 6 wird die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie der EU) umgesetzt. Auf Grund der Richtlinie 2010/31/EU sind Änderungen erforderlich, die mit der Nov LGBl 2012/64 umgesetzt werden.
a) Vgl vorne bei der Einführung zum 9. Teil, S 480 f.
2) Vgl § 63 Abs 1 lit e WBO, wonach ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis als Beilage zum Ansuchen um Baubewilligung verlangt wird – bei Neu-, Zu- und Umbauten jedenfalls, sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 vH der Oberfläche der Gesamthülle, ebenso ein Nachweis über den Schallschutz sowie die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme.
b) In § 62a WBO bestimmt Abs 8, dass der Bauherr bei Bauführungen gemäß Abs 1 Z 31 und 34 einen Energieausweis (§ 118 Abs 5) sowie einen Nachweis über die Berücksichtigung hocheffizienter alternativer Systeme einzuholen hat, wenn von dieser Bauführung mehr als 25 vH der Gebäudehülle betroffen sind.
Dies betrifft:
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