BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 111 Aufzüge
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
§ 111 wird im Hinblick auf den Umfang der Änderungen zur Gänze neu gefasst.
Im Pkt. 2.1.5 der OIB-Richtlinie 4 in der Fassung 2015 (Anlage 11 zur Wiener Bautechnikverordnung 2015 – WBTV 2015) wurde festgelegt, dass jeder Höhenunterschied in barrierefreien Gebäuden durch Rampen, Personenaufzüge oder vertikale Hebeeinrichtungen zu überbrücken ist. Um keinen Widerspruch zu § 111 BO hervorzurufen, wurde dieser Punkt von der Geltung der WBTV 2015 ausgenommen. Abs. 1 wird zwecks Klarstellung der Aufzugsverpflichtung für Neu-, Zu- und Umbauten neu gefasst. Der Begriff des Personenaufzuges ergibt sich aus § 2 des Aufzugsgesetzes 2006. Die grundsätzliche Aufzugsverpflichtung gemäß lit. a ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert; insbesondere wird für Wohngebäude im sogenannten „verdichteten Flachbau“ (Wohngebäude mit höchstens zwei Hauptgeschoßen und eventuell einem ausgebauten Dachgeschoß) – wie bisher – keine Aufzugsverpflichtung normiert. Lit. b normiert eine zusätzliche Aufzugsverpflichtung für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen, aber mit mehreren Nebengeschoßen mit Wohnungszugängen, wie etwa Wohngebäude in Hanglage. Di...