BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 89 Allgemeine Anforderungen
Anmerkung
1) Diese Forderung erscheint überzogen, weil der Umfang derartiger Einwirkungen gar nicht absehbar ist bzw die dafür zu ergreifenden Maßnahmen zu einer Unwirtschaftlichkeit jedes Bauvorhabens führen würden, wie etwa die Explosion eines Kernkraftwerkes oder ein Abwurf einer Atombombe. Derartiges muß aber nach dem Gesetzestext von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren verlangt werden, will sie sich nicht einer Haftung aussetzen. Jede Versicherung schließt eine Haftung dafür aus.
Judikatur
1. Im § 134a Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt (Hinweis E , 96/05/0085).
Die Novelle LGBl 1992/34 hat den Nachbarn in Bezug auf Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes kein Mitsprachrecht eingeräumt (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 252 und 321). Dazu kommt, daß der technische Vorgang der Errichtung des Gebäudes selbst in der Regel nicht Gegenstand des baubehördlichen Baubewilligungsverfahrens ist (hg Erkenntnis vom , Zl 90/05/0039). Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten – dazu zählt auch die Vorschrift des § 123 BO – können keinerlei Parteienrechte des Nachbarn im Baubewilligung...