BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 83 Bauteile vor der Baulinie oder Straßenfluchtlinie
(EB zur Nov LGBl 2009/25)
Seit der Stadtgestaltungsnovelle, LGBl. für Wien Nr. 44/1996, durften Balkone nicht über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen. Diese Regelung sollte eine Gefährdung der Benützer der unter den Balkonen befindlichen Verkehrsfläche durch herab fallende Gegenstände u. dgl. hintanhalten. Durch die dem Abs. 2 angefügte lit. g soll nunmehr die Errichtung solcher Balkone ermöglicht werden, wenn infolge der besonderen Ausgestaltung des unter ihnen befindlichen Teils der Verkehrsfläche (Grünstreifen u. dgl.) eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht stattfinden kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass derartige Balkone nur mit Zustimmung des Eigentümers und – infolge der Ergänzung des Abs. 3 – nur gegen Widerruf errichtet werden dürfen.
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Abs. 2 lit. d wird ergänzt, da immer öfter fix montierte Abschattungsvorrichtungen an Gebäuden angebracht werden, die über die Baulinie oder die Straßenfluchtlinie vorragen und die mit Vordächern und Windfängen vergleichbar sind.
Zu Abs. 2 lit. f siehe die Erläuterungen zu § 76 Abs. 9.
Die in Abs. 2 lit. g vorgesehene Möglichkeit, Balkon...