zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Geuder/Fuchs

BauR Wien | Wiener Baurecht

Kommentar

6. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3981-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Geuder/Fuchs - BauR Wien | Wiener Baurecht

§ 80 Bebaute Fläche

Anmerkungen

1) Diese Begriffsbestimmung ist für die höchstzulässige Ausnutzung von Bauplätzen von Bedeutung.

2) Solche Bauteile dürfen oberflächlich grundsätzlich nicht wahrgenommen werden; Belüftungsöffnungen uÄ sind nicht gemeint.

3) Auch dann, wenn kein Durchgang vorhanden ist.

4) In jüngster Zeit wird in der Architekturlehre auch die Auffassung geäußert, dass ein Erker bis zur Erdoberfläche reichen kann.

Judikatur

1. Unter Fronten sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen ( Slg 9004/A). S auch E zu § 81.

2. Eine Tiefgarage ist als unterirdisches Gebäude auf die maximal zulässig bebaute Fläche iS des § 80 Abs 1 BO nicht anzurechnen (). Der Umstand, daß Lüftungsöffnungen und Bauwerksteile, wie etwa eine Lärmschutzwand, oberirdisch zu liegen kommen, spricht nicht gegen die Annahme eines unterirdischen Baues, kommt es doch nach dem Gesetz auf raumbildende bauliche Maßnahmen an ().

3. Rampen gelten nicht als bebaute Flächen iSd § 80 BO ().

4. § 80 Abs 1 BO ist zu entnehmen, daß weder eine unterirdische Garage noc...

BauR Wien | Wiener Baurecht

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.