BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 75 Bauklasseneinteilung, zulässige Gebäudehöhe
Anmerkungen
1) Die Abs 1, 2, 3, 4 lit b und c, 4a, 5 und 6 wurden durch die Nov LGBl 1996/44 neu gefasst bzw angefügt, Abs 7 (und 9) idF der Nov LGBl 2001/36.
2) Wie die Gebäudehöhe zu bemessen ist, ergibt sich aus § 81. Eine unterschiedliche Bauklassenfestsetzung ist bei benachbarten Grundflächen zulässig, ebenso bei Hanglage (s E 5).
3) Mit der Nov LGBl 2006/10 wurde der Hochhausbegriff von der Bauklasse VI abgekoppelt und dafür ein eigener § 7f geschaffen, dort nur mehr mit planungsrechtlichem Inhalt. Der damals neu formulierte § 120 „Gebäude mit besonders brandschutztechnischen Anforderungen“ wurde mit der Nov 2008/24 bereits wieder beseitigt (neuer Inhalt: Büro- und Geschäftsgebäude) und inhaltlich in die OIB-Richtlinie (Gebäude der Gebäudeklasse 5 – GK5) aufgenommen (vgl hiezu insbes OIB-Richtlinie 2 Pkt 10).
Die jetzige Änderung, die die Mindesthöhe der Bauklasse VI zwei Bauklassen tiefer ansetzt, hat lediglich die Aufgabe, die den Bauklassenrhythmus ad absurdum führende Änderung des § 81 Abs 6 zu legitimieren, um so die Türme, die nicht einmal als Zubauten gelten, höhenmäßig zu rechtfertigen. Die logische Bauklasseneinteilung wi...