BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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S. 9V. Vorschau
Eine Harmonisierung der österreichischen Bauvorschriften wird, solange die Zuständigkeit in die Kompetenz der Länder fällt, immer Stückwerk bleiben. Manches wird angenähert, vieles bleibt unterschiedlich. Damit wird die Handhabung keinesfalls leichter; neue Begriffe sind für die Höchstgerichte Anlaß, bewährte Judikatur umzustoßen. So gesehen, wird es eher schwieriger werden, als es jetzt schon ist. Und mit Kummer denken wir an das Jahr, als unsere Bundesverfassung aus der Taufe gehoben wurde: Da war nämlich für das „Bauwesen“ eine Grundsatzkompetenz vorgesehen. Wäre dies realisiert worden, was hätte sich Österreich Geld, Nerven und Judikatur erspart …