BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 61 Bewilligung von Anlagen
(EB zur Nov LGBl 2018/69)
Eine Anlage, die früher auf der Grundlage [einer] eines behördlichen Bescheides, insbesondere einer Betriebsanlagenbewilligung nach der GewO, genutzt war, nun aber privat weiter betrieben werden soll, benötigt derzeit eine (neue) Bewilligung nach § 61. Da § 61 den gewerberechtlichen Bestimmungen nachempfunden ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Anlage, die etwa nach der GewO bewilligt wurde, auch nach § 61 BO bewilligungsfähig sein müsste, zumal auch die technischen Grundlagen mit den OIB-Richtlinien einheitlich sind. Es sollen daher gemäß dem neuen Abs. 3 solche Anlagen nach Auffassung der bisherigen –insbesondere gewerblichen – Nutzung in ihrer rechtmäßigen Ausführung als baurechtlich bewilligt gelten.
Anmerkungen
1) Welche Auflagen in Betracht kommen, ist im Ermittlungsverfahren zu prüfen.
2) Gemäß § 6 Abs 1 Z 2 des Wiener Umweltschutzgesetzes, LGBl 1993/25 idgF, hat die Wiener Umweltanwaltschaft in diesen Verfahren Parteistellung.
3) Gemeint ist, dass, wenn eine Anlage etwa für einen bestimmten Zweck (zB als Gastwirtschaft) genehmigt und dieser nach anderen Bestimmungen genehmigte Betrieb aber eingestellt wurde, aber fü...