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GSVG-Beitragsbefreiung für Sanierungsgewinne
Nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG kann der Beitragspflichtige beantragen, dass die Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften des EStG vermindert wird. Diese Möglichkeit betrifft aber nicht alle aus einem Schuldenerlass resultierenden Gewinne i. S. d. § 36 EStG, sondern nur Sanierungsgewinne i. S. d. § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Teilstrich EStG, also Sachverhalte, bei denen es zu keiner Betriebsstilllegung kommt, sondern das Unternehmen fortgeführt wird.