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In Unkenntnis der Bestimmungen des MSchG vereinbarte Teilzeit ist dennoch Elternteilzeit
Entscheidungsanmerkung zu
Der OGH befasste sich in der oben angeführten Entscheidung mit der Frage, ob eine Elternteilzeit vorliegt, obwohl es weder einen schriftlichen Antrag dazu noch einen Hinweis darauf bei der tatsächlich erfolgten Teilzeitvereinbarung gab. Eine Arbeitnehmerin vereinbarte nach Rückkehr aus ihrer Karenz eine Teilzeitbeschäftigung, ohne dass sie wusste, dass sie einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit gem. § 15h Abs. 1 MSchG („großer“ Anspruch) hatte, und wurde während dieser Teilzeitbeschäftigung schließlich gekündigt.
Sachverhalt
Eine Angestellte war in einem Unternehmen mit mehr als 20 Dienstnehmern seit im Ausmaß von 38,5 Stunden vollzeitbeschäftigt. Schon vor der Geburt ihres Kindes am gab sie ihrer Arbeitgeberin bekannt, dass sie nach ihrer Karenz, die bis Ende 2008 dauern sollte, im Jänner 2009 gerne wieder arbeiten wolle, aber nur in Teilzeit mit 25 oder 27 Stunden pro Woche. Ihr war nicht bekannt, dass es eine „Elternteilzeit mit Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz“ gibt. Bei allen mit ihrer Arbeitgeberin geführten Gesprächen hat sie sich daher auch nicht darauf berufen. Die Angestellte wurde schon im Sommer 2008 von einer Kollegin darauf angesprochen, dass ab diesem Sommer im Unternehme...