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ASoK 9, September 2011, Seite 335

Bestimmtheit eines Urteilsbegehrens

1. Nach § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Es kann daher grundsätzlich nur über das gestellte Begehren abgesprochen werden. § 405 ZPO verbietet dem Gericht, dem Kläger etwas zuzusprechen, wofür es bei Schluss der Verhandlung keinen Urteilsantrag gibt.

2. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere Fassung geben, wenn sich das Wesen des Begehrens aus dem übrigen Klagevorbringen ergibt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Neufassung eine eindeutige Grundlage in den Behauptungen des Klägers findet.

3. Die beiden hier gegenständlichen Vorbringen – Sozialwidrigkeit einerseits bzw. Sittenwidrigkeit der Kündigung andererseits – führen nicht zum selben Ergebnis, sondern sie stehen zueinander in einem Spannungsverhältnis. Während nämlich die mit Gestaltungsklage geltend zu machende Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit eine rechtswirksame Kündigung voraussetzt, beruht die Geltendmachung der Sittenwidrigkeit der Kündigung nach § 879 ABGB gerade darauf, dass keine rechtswirksame Kündigung vorliegt. Demzufolge erfolgt bei Sittenwidrigkeit keine Kündigungsanfechtung, sondern es ist vielmehr mit Feststellungsklage geltend zu mac...

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