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Entsendung im Sinne des ASVG
2008/08/0153; , 2008/08/0155; , 2008/08/0156.
Die Anwendbarkeit der ASVG-Entsendebestimmung setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendestaat behält. Dazu muss die auf Rechnung und Gefahr des inländischen Dienstgebers verrichtete Auslandstätigkeit von vornherein auf bestimmte Zeit angelegt oder einen bestimmten vorübergehenden Zweck (Abwicklung eines Projekts) bezogen sein, wobei diese zeitliche Befristung die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten darf. Ist die Auslandsbeschäftigung auf Dauer angelegt, dann kommt die Anwendung der Entsendebestimmung nicht in Betracht.
Eine dem Auslandseinsatz vor- oder nachgelagerte Inlandsbeschäftigung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der ASVG-Entsendebestimmung ist aber jedenfalls, dass (abgesehen vom inländischen Sitz des Dienstgebers auch) der entsendende Dienstnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die Erwartung besteht, dass er nach der Entsendung dorthin zurückkehrt. Ein entsendebedingter Ortswechsel steht der Erfüllung dieses Kriteriums nicht entgegen.