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ASoK 9, September 2011, Seite 364

Anwendung eines Mindestlohntarifes im Mischbetrieb

Liegt ein Mischbetrieb i. S. d. § 9 Abs. 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs. 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlichen untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag. – (§ 9 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 3 Arb VG)

„Zum Aufeinandertreffen von Kollektivvertrag und Mindestlohntarif hat der Oberste Gerichtshof in der schon zitierten Entscheidung 9 ObA 83/89 Stellung genommen. In einer Sprachschule stand die einem Mindestlohntarif unterliegende – den Betrieb prägende – Tätigkeit der Sprachlehrer der Beschäftigung einiger weniger mit dem Verkauf von Lernunterlagen befasster Personen gegenüber, welch letztere nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte entlohnt sein wollten. Diesem Begehren entsprach der Oberste Gerichtshof nicht und sprach aus, dass der Kollektivvertrag nicht den Mindestlohn verdrängen könne, sondern vielmehr § 9 Abs. 3 ArbVG analog anzuwenden sei. Das führt im Ergebnis dazu, dass der für den prägenden Betriebsbereich anzuwendende Mindestlohntarif den sonst für die Arbeitnehmer des nicht maßgeblichen Bereichs anzuwendenden Kollektivvertrag verdrängt.

Dieser Auffassung pflich...

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