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ASoK 9, September 2011, Seite 350

Motivkündigung – Glaubhaftmachung eines „anderen Kündigungsmotivs“

1. Die Kündigung kann bei Gericht angefochten werden, wenn sie wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Insoweit sich der Kläger im Zuge des Verfahrens auf einen Anfechtungsgrund i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG beruft, hat er diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitnehmer glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

2. Das „andere Motiv“ des Arbeitgebers muss zumindest ein erlaubtes sein. Die Zulassung „nicht erlaubter“ Motive zur Widerlegung einer Anfechtungsklage wegen eines (anderen) verpönten Motivs liefe dem Gesetzeszweck diametral zuwider. Gesetzwidrige und sittenwidrige Motive scheiden damit als „andere Motive“ des Arbeitgebers i. S. d. § 105 Abs. 5 ArbVG aus.

3. Eine weitere Einschränkung der „anderen Motive“, dass sie im vorstehenden Sinn „erlaubt“ sein müssen, kann dem ArbVG nicht entnommen werden. Insb. gibt es keine zwingenden Anhaltspunkte für die Auffassung, dass sich der Arbeitgeber wie bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit n...

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