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Neuzugangsgrundlage in der GSVG-Krankenversicherung für alte Selbständige
Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG („alte Selbständige“) kommt in den beiden ersten Kalenderjahren der Pflichtversicherung eine begünstigte Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung in Höhe von monatlich 537,78 Euro zur Anwendung, „sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn der Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat“.
Im angeführten VwGH-Erkenntnis wird klargestellt, dass sich die JungunternehmerBegünstigung generell und auch die letztgenannte Einschränkung (keine GSVG-Pflichtversicherung in den letzten zehn Jahren) nur auf eine Pflichtversicherung als „alter Selbständiger“ beziehen. Eine vorherige Pflichtversicherung als neuer Selbständiger (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) schließt die angeführte Begünstigung daher nicht aus.