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ASoK 9, September 2011, Seite 355

Kündigungsschutz bei Erreichen des Regelpensionsalters

1. Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz zwar nicht generell und jedenfalls auszuschließen, aber bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG ein strenger Maßstab anzulegen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die mit jeder Pensionierung verbundenen Einkommenseinbußen toleriert. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters für den Arbeitnehmer nicht unvorhersehbar ist.

2. Eine Kündigung eines Arbeitnehmers nach Erreichen des Regelpensionsalters stellt keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar. Eine Diskriminierung wegen des Alters ist insb. auch dann nicht anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer nur über eine Mindestpension verfügt, zumal dieser Umstand ausschließlich auf seine subjektiven Verhältnisse zurückzuführen ist.

3. Bei der Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung ist nach ständiger Judikatur auch das Einkommen der Ehegattin als ein Faktor in die Beurteilung miteinzubeziehen. – (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)

( 8 ObA 74/10f)

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