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SWK 22, 10. August 2021, Seite 1116

Grenzüberschreitender Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

Entscheidung: Luxemburg/B ua, C-245/19 und C-246/19.

Normen: Art 47 GRC; Art 1 Abs 1 und Art 5 RL 2011/16/EU idF RL 2014/107/EU.

1.

Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union iVm deren Art 7, 8 und 52 Abs 1 ist dahin auszulegen,

dass er es verbietet, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen das von der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG in der durch die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom geänderten Fassung eingeführte Verfahren zum Informationsaustausch auf Ersuchen durchgeführt wird, es ausschließen, dass eine Person, die Inhaberin von Informationen ist, gegen eine Entscheidung, mit der die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats sie dazu verpflichtet, ihr diese Informationen zu erteilen, um einem Ersuchen um Informationsaustausch der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nachzukommen, einen Rechtsbehelf einlegen kann, und

dass er es nicht verbietet, dass solche Rechtsvorschriften es ausschließen, dass der Steuerpflichtige, gegen den in diesem anderen Mitgliedstaat die dem Ersuchen zugrunde liegende Untersuc...

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