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SWK 22, 10. August 2021, Seite 1114

Zur Steuerbefreiung bestimmter von Sportvereinen erbrachter Leistungen

Entscheidung: Golfclub Schloss Igling e. V., C-488/18.

Norm: Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL.

1.

Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er keine unmittelbare Wirkung hat, sodass sich auf diese Vorschrift, wenn durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, mit denen sie umgesetzt wird, nur eine begrenzte Zahl in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit wird, eine Einrichtung ohne Gewinnstreben vor den nationalen Gerichten nicht unmittelbar berufen kann, um die Befreiung anS. 1115 derer in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehender Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer zu erwirken, die diese Einrichtung für die solche Tätigkeiten ausübenden Personen erbringt und die nach den genannten Rechtsvorschriften nicht befreit sind.

2.

Art 132 Abs 1 lit m MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, der verlangt, dass eine solche Einrichtung im Fall ihrer Auflösung von ihr erzielte Gewinne, die die eingezahlten Kapitalanteile ihrer Mitglieder sowie den gemeinen Wert ...

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