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Gesetzesänderung und neuer Anwendungserlass zur Konteneinschau
Auch neuer Erlass leitet die Abgabenbehörden zu gesetzwidrigem Vorgehen an
Am wurde die Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes (KontRegG) mit BGBl I 2021/25 kundgemacht. Eine der Änderungen betrifft das Bewilligungsverfahren zur Konteneinschau inhaltlich, obwohl die Änderung nach den Gesetzesmaterialien bloß der „gesetzlichen Klarstellung“ dienen soll. Am wurde nun auch ein neuer Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass in der Findok veröffentlicht, der jenen vom ersetzt. Wie schon der alte Erlass leitet auch der neue Erlass die Abgabenbehörden zu gesetzwidrigem Vorgehen im Bewilligungsverfahren und beim Auskunftsverlangen an.
1. Auskunftsverlangen als Mittel zur Konteneinschau
Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde zur Erfüllung der in § 114 BAO bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
Auskunft von Kreditinstituten über Tatsachen einer Geschäftsverbindung zu verlangen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 8 Abs 1 KontRegG in einem Ermittlungsverfahren nur berechtigt, wenn
begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen, oder im Fall, dass der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keine Angaben macht oder ge...