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Berechnungsgrundlage der deutschen LKW-Maut ist unionsrechtswidrig
Entscheidung: BY und CZ, C-321/19.
Norm: Art 7 Abs 9 RL 1999/62/EG idF RL 2006/38/EG.
Art 7 Abs 9 Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge in der durch die Richtlinie 2006/38/EG des Parlaments und des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kosten der Verkehrspolizei nicht unter den Begriff der „Kosten für [den] Betrieb“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.
Art 7 Abs 9 Richtlinie 1999/62/EG in der durch die Richtlinie 2006/38/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren die Infrastrukturkosten des betreffenden Verkehrswegenetzes wegen nicht unerheblicher Berechnungsfehler oder wegen der Berücksichtigung von Kosten, die nicht unter den Begriff der „Infrastrukturkosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, um 3,8 % bzw 6 % übersteigen.
Der Einzelne kann sich vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Verpflichtung aus Art 7 Abs 9 und Art 7a Abs 1 und 2 Richtlinie 1999/62/EG in der durch die Richtlinie 2006/38/EG ge...