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SWK 22, 10. August 2021, Seite 1111

Frühwarnsystem und einvernehmliche Auflösung

Entscheidung: 9 ObA 47/21h.

Norm: § 45a Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG).

Strittig war, ob die Unwirksamkeitssanktion des Frühwarnsystems nach § 45a AMFG auch eine einvernehmliche Auflösung erfasst.

Ein Arbeitgeber, der Arbeitsverhältnisse in arbeitsmarktpolitisch relevanter Zahl aufzulösen beabsichtigt (hier: Hotelbetreiber im März 2020), muss im Rahmen des Frühwarnsystems das AMS auch von einvernehmlichen Auflösungen verständigen. Nach dem klaren Wortlaut des § 45a Abs 5 AMFG sind aber nur vorzeitig ausgesprochene Kündigungen rechtsunwirksam. Eine planwidrige Lücke, die eine Erstreckung dieser Nichtigkeitssanktion auch auf einvernehmliche Auflösungen geböte, liegt nach der Entstehungsgeschichte der Regelung nicht vor. Auch die Massenentlassungs-RL 98/59/EG erfordert kein über den Wortlaut hinausgehendes Verständnis der Bestimmung. Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses war daher wirksam.

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