Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 234

Fachkundige Laienrichter beim Bundesfinanzgericht

Johannes Stoll

Mit kam es zur Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Art 135 B-VG ist die verfassungsmäßige Grundlage für die Spruchkörper der Verwaltungsgerichte. Diese ermöglicht, die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter beim BFG vorzusehen. Die Mitwirkung als fachkundiger Laienrichter beim BFG ist an die Erfüllung bestimmter Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen gebunden. Diese sind neben den Vorschriften zur allgemeinen Rechtsstellung Hauptgegenstand des folgenden Beitrags. Angemerkt sei zudem, dass fachkundige Laienrichter keine neue Erscheinungsform beim BFG sind, da auch zu Zeiten des UFS nebenberufliche Mitglieder an der Rechtsprechung mitgewirkt haben.

1. Verfassungsrechtliche Grundlage

Die verfassungsrechtliche Grundlage der Mitwirkung fachkundiger Laienrichter beim BFG ist in Art 135 Abs 1 Satz 4 B-VG abstrakt und unpräzise umschrieben („soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern...“). Eine Befragung der parlamentarischen Materialien ergibt lediglich, dass fachkundige Laienrichter im Hinblick auf die Mitwirkung die Mehrheit der Senatsmitglieder bilden...

Daten werden geladen...