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BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 242

Beiträge an den Türkisch-Islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit - Absetzbarkeit als „Kirchenbeitrag“


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S. 242 Beiträge an den Türkisch-Islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit - Absetzbarkeit als „Kirchenbeitrag“
, Revision nicht zugelassen

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer machte eine Spende von 300 Euro an den „Türkisch-Islamischen Verein für kulturelle und soziale Zusammenarbeit“ als Sonderausgabe unter der Kennzahl 458 (Beiträge an gesetzliche anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften) geltend.

Das Finanzamt versagte die Anerkennung, da es sich nicht um eine Zahlung an eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft handle. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

2. Die Entscheidung

Das BFG hielt fest, dass gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich, als Sonderausgaben abzuziehen sind. In Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaft entsprechen.

Nach dem zitierten...

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