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BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 243

Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests als Werbungskosten


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S. 243 Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests als Werbungskosten

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer verbüßte im Jahr 2012 eine ihm auferlegte Freiheitsstrafe, die durch elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wurde. Als Voraussetzung für die Genehmigung dieser Art des Strafvollzuges musste er einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen.

An Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests wurden für das Jahr 2012 von der Justizanstalt per Einziehungsauftrag insgesamt 3.812,70 Euro vom Konto des Beschwerdeführers eingezogen, die er als Werbungskosten geltend machte.

2. Die Entscheidung

Nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen für einen elektronisch überwachten Hausarrest bezog sich das BFG auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach Geld- und Wertersatzstrafen in der Regel der Lebenssphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen sind und daher keine Werbungskosten darstellen. Nur bei einem ursächlichen Zusammenhang mit den Einkünften können Geldstrafen, die vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig (sog Ungehorsamsdelikte) oder die auf nur geringes Verschulden zurückzuführen sind, abzugsfähig sein (vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG, § 16 al...

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