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BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 231

Nachweis der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit durch berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

Hat das Gutachten des Sozialministeriumsservice im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von (erhöhter) Familienbeihilfe die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten

1.

feststellen, ob das Kind aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und

2.

feststellen, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.

Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den v...

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