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BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 226

Kostenübernahme für Privatvermögen eines Gesellschafters – verdeckte Ausschüttung

(B. R.) – Es steht es außer Zweifel, dass eine Grillhütte und ein Gartenhaus im Garten des Wohnhauses eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers sich in besonderem Maße für private Zwecke desselben eignen. Diese Gebäude sind daher als notwendiges Privatvermögen einzustufen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Grillhütte und das Gartenhaus vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt wurde. Zum Betriebsvermögen zählten diese Wirtschaftsgüter nur dann, wenn sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt würden. Liegt eine – völlig unglaubwürdige – ausschließlich betriebliche Nutzung nicht vor, gehören diese Wirtschaftsgüter selbst dann nicht zum Betriebsvermögen der GmbH, wenn dort gelegentlich Besprechungen stattgefunden haben sollten, die der GmbH dienten. Auch wenn sich die Anschaffungskosten mit Ausnahme der AfA zunächst nicht gewinnmindernd ...

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