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Lieferdatum ist zentrales Rechnungsmerkmal für den Vorsteuerabzug
Insbesondere wenn aufgrund der näheren Umstände ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass das Rechnungsausstellungsdatum mit dem Lieferdatum übereinstimmt, bedarf es für eine vollständige Rechnung einer Angabe des Lieferdatums. Daran ändern auch die zuletzt ergangenen EuGH-Entscheidungen in den Rs Polski Trawertyn, Mahagében Kft und Maks Pen nichts, da auch der EuGH für den Vorsteuerabzug grundsätzlich eine vollständige Rechnung fordert. Lediglich wenn besondere berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, kann der Nachweis eines Rechnungsmerkmals auf andere Weise erbracht werden. Die Dubiosität der Umsatzgeschäfte stellt keinesfalls einen derartigen Umstand dar.
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, Revision nicht zugelassen, außerordentliche Revision eingebracht |
1. Der Fall
1.1. Verfahrensgang
A wurden mit Verweis auf eine Außenprüfung mit Bescheiden die in den Voranmeldungszeiträumen Dezember 2010 und Jänner 2011 geltend gemachten Vorsteuerabzüge aus der Anschaffung von hochpreisigen Kfz zur gewerblichen Weiterveräußerung nicht gewährt.
A wurden vier Kfz mit einem Gesamtbruttowert von 645.400 Euro in Rechnung gestellt. Diese seien bar bezahlt word...