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SWK 30, 20. Oktober 2016, Seite 1294

Vorsteuerabzug trotz fehlerhafter Rechnung

Finanzverwaltung darf Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern, weil eine Rechnung nicht sämtliche Merkmale erfüllt

Dietmar Aigner, Georg Kofler und Michael Tumpel

Der EuGH hat im Urteil vom , Barlis 06, C-516/14, klargestellt, dass die Finanzverwaltung das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht alle in Art 226 MwStSyst-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Im Urteil des EuGH vom selben Tag Senatex, C-518/14, wird ausgeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Jahr der Rechnungsausstellung ausgeübt werden kann, selbst wenn ursprünglich nicht alle Rechnungsmerkmale vorhanden waren und diese später berichtigt werden. Der EuGH bestätigt damit die in der österreichischen Literatur schon lange gezogene Konsequenz, dass bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen das ursprüngliche Recht auf Vorsteuerabzug trotz Fehlern bei den formellen Anforderungen erhalten bleibt. Die österreichische Finanzverwaltung und Rechtsprechung sollten die jüngste EuGH-Rechtsprechung im Interesse einer konfliktfreien Zusammenarbeit mit Unternehmern nunmehr umsetzen. Der Beitrag analysiert die EuGH-Rechtsprechung und deren Konsequenzen für die Praxis.

1. Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Barlis 06

Barlis ist eine portugiesische Gesellschaft, die Hotels mit Restaurants betreibt. Sie nahm juristische Dienst...

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