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Rechnung ohne Leistungszeitpunkt
Erleichterungen beim Vorsteuerabzug
Wenn davon auszugehen ist, dass die umsatzsteuerliche Leistung und die Ausstellung der Rechnung im gleichen Monat erfolgen, kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung der Leistungszeitpunkt ergeben. Das hat unlängst der BFH (, V R 18/17) aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung entschieden; nichts anderes wird für die Auslegung des § 11 Abs 1 Z 3 lit d UStG gelten.
1. Anlassfall
Eine deutsche GmbH in machte in den Streitjahren den Vorsteuerabzug aus diversen Rechnungen, die den formellen Anforderungen nicht genügten, geltend. Der Vorsteuerabzug wurde daher von der Finanzbehörde beanstandet. Zum Teil war die Beschreibung des Leistungsgegenstands mit „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitions-Aufwand“ oder „Überführungs- und Reinigungskosten“ nicht hinreichend. Außerdem enthielten einige Rechnungen keine Angaben zum Leistungszeitpunkt. Vom FG München wurde der Vorsteuerabzug für möglich erachtet.
2. Entscheidung und Begründung des BFH
Der BFH sah die Revision des Finanzamtes als teilweise begründet an. Die Leistungsbeschreibungen „Werbungskosten lt. Absprache“, „Akquisitions-Aufwand“, „Überführungs- und Reinigungskosten“ wurden als nicht hinreichend angesehen. Der Vorsteuerabzug war abzulehnen. Die fehl...