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SWK 23-24, 20. August 2018, Seite 994

Formelle und materielle Voraussetzungen für die Vereinfachung von Dreiecksgeschäften

EuGH befreit Unternehmer von einigen Fallstricken bei Reihengeschäften

Dietmar Aigner und Michael Tumpel

Der Bühler, C-580/16, über Fragen des VwGH zu einem vom Finanzamt als „verunglücktes Dreiecksgeschäft“ bezeichneten Sachverhalt entschieden. Wie bereits aus seiner Judikatur zu den Steuerbefreiungen und dem Vorsteuerabzug bekannt, sieht der EuGH auch bei der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte keinen Grund zur Versagung bei Nichterfüllung der formellen Anforderungen, wenn keine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vorliegt und der sichere Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, dadurch nicht verhindert wird. Der Beitrag befasst sich mit den wesentlichen Aussagen des EuGH und des daraufhin ergangenen Erkenntnisses des VwGH sowie den weiteren Konsequenzen für „verunglückte Dreiecksgeschäfte“.

1. Relevanz von Ansässigkeit und Erfassung für Mehrwertsteuerzwecke

1.1. Urteil des EuGH

Die Firma Hans Bühler KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Deutschland, die über eine deutsche UID-Nr verfügt und in Deutschland ein Produktions- und Handelsunternehmen betreibt. Im Zeitraum Oktober 2012 bis März 2013 war sie gleichzeitig auch in Österreich für Umsatzsteuerzwecke erfasst, wo sie eine Betriebsstätte errichten wollte, un...

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