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Rechnung als Voraussetzung für ein Dreiecksgeschäft und Zurechnung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft
In einer kürzlich ergangenen Entscheidung setzte sich das BFG mit einem (behaupteten) Dreiecksgeschäft auseinander und traf dabei einige bemerkenswerte Aussagen.
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RV/7100231/2012, Revision nicht zugelassen | Art 25, § 3 UStG 1994 |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin kaufte in den Streitjahren von der deutschen Firma D Waren. Dabei wurde sie mit österreichischer UID-Nummer tätig. Die streitgegenständlichen Waren wurden von der Beschwerdeführerin in Deutschland (Abgangsstaat) abgeholt und direkt nach Polen (Bestimmungsstaat) verbracht. Es ist daher von einem Reihengeschäft auszugehen, wobei mit einer Warenbewegung zwei Lieferungen (erste Lieferung von der deutschen Firma zur Beschwerdeführerin, zweite Lieferung von der Beschwerdeführerin an die polnische Firma) erfolgten.
Die UID der polnischen Empfängerin war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erwerbe ungültig. Die Beschwerdeführerin nahm daher Lieferungen an einen Abnehmer in Polen vor, der im Erwerbszeitpunkt über keine gültige UID verfügte.
Es gab keine wirtschaftliche Beziehung zwischen der Firma D und dem polnischen Auftraggeber der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin stellte keine Rechnungen aus. Vorgelegt wurden ledigl...