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BFGjournal 6, Juni 2015, Seite 209

Vertretung von Gemeindeinteressen vor dem VwGH

Seit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform erfordert die Frage, wer eine Revision beim VwGH einbringen kann, erhöhte Aufmerksamkeit. Dies betrifft insbesondere die Gemeinden.

Das Kärntner bzw das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht behoben zwei Bescheide, mit denen Gemeindebehörden Gemeindeabgaben (Zweitwohnsitzabgabe bzw Kanalanschlussgebühr) vorgeschrieben hatten. Die beiden betroffenen Gemeinden erhoben dagegen Revision.

Diese wies der VwGH mit Beschlüssen vom , Ro 2015/16/0001, bzw vom , Ro 2014/17/0144, als unzulässig zurück, weil den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft. Dieses Recht steht seit dem nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (zB Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei ...

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