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BFGjournal 10, Oktober 2009, Seite 377

Aufhebungsantrag im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude

Johann Fischerlehner

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Aufhebungsantrag im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude

Der Fall

Mit Kaufvertrag vom hatte der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Ehefrau die Liegenschaft EZ 749, GB K., samt dem darauf errichteten Gebäude erworben. Im Anschluss daran ist das Gebäude saniert worden. Die Sanierungskosten haben im Jahr 1999 849.796,78 ATS netto und die darauf entfallende Umsatzsteuer 169.959,34 ATS betragen. Die Sanierungskosten für das Jahr 2000 haben 686.446,24 ATS netto und die darauf entfallende Umsatzsteuer 135.471,06 ATS betragen. Für das Jahr 2001 haben die Sanierungskosten 157.497,47 ATS netto und die darauf entfallende Umsatzsteuer 26.098,09 ATS betragen.

Das Gebäude wird zu 14 % betrieblich und 86 % zu privaten Zwecken genutzt.

In den Umsatzsteuerbescheiden für 1999, 2000 und 2001 vom 3. 7. 2001, und , deren Aufhebung gemäß § 299 BAO beantragt wird, wurden die anteiligen Vorsteuern erklärungsgemäß nach dieser Aufteilung (14 % betrieblich und 86 % privat) anerkannt.

Die beantragte Änderung bezieht sich somit nicht auf eine vermeintlich unrichtige Annahme eines Sachverhalts (z. B. unrichtige Nutzungsaufteilung), sondern ausschließlich auf rechtliche Gründe wie europa- und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die aktuelle VwGH-Judikatur.

Die Entscheidung

Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Die Rechtswidrigkeit muss auch nicht offensichtlich sein. Die Aufhebung setzt jedoch die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht. Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt daher grundsätzlich die (vorherige) Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraus. Dies gilt nach der neuen Rechtslage umso mehr, als nach § 299 Abs. 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid gleichzeitig mit dem Aufhebungsbescheid zu erlassen ist.

S. 378Zu den allgemeinen Grundsätzen des Abgabenverfahrens gehört es, dass die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, dies allerdings die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht befreit. Nach der Judikatur tritt die amtswegige Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig wird.

Bei der Klärung der Frage, was rechtswidrig ist, spielen die Erkenntnisse der Höchstgerichte und die Judikatur des UFS eine wesentliche Rolle. Aus den Judikaten des VwGH zu dieser Problematik ist nachzuvollziehen, in welchem Ausmaß der Vorsteuerabzug bei Errichtung oder Sanierung von gemischt genutzten Gebäuden zusteht. Demnach ergibt sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich der privaten Wohnzwecken dienenden Gebäudeteile bereits als Rechtsfolge der Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994. Diese Bestimmung ist unabhängig von § 12 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. anwendbar. Der strittige Vorsteuerausschluss ergibt sich, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 bedarf, aus der durch Art. 17 Abs. 6 UAbs. 2 der 6. MwSt-RL gedeckten Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994.

Dass diese Rechtsauslegung des VwGH unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber dargestellten Argumente möglicherweise unzutreffend sein könnte, ist im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass er selbst eine erneute Anrufung des EuGH zur Bestätigung seiner Argumente für unumgänglich hält. Schon daraus ergibt sich, dass von einer Unrichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001, deren Aufhebung begehrt wird, mit der für die Anwendung des § 299 Abs. 1 BAO geforderten Gewissheit nicht auszugehen ist. Der Berufungswerber hat nicht behauptet, dass die Zuerkennung von Vorsteuern in den Umsatzsteuerbescheiden für 1999, 2000 und 2001, deren Aufhebung begehrt wird, nicht den im Erkenntnis vom , 2009/15/0100, angeführten Rechtsansichten des VwGH entspricht. Somit ist auch aus diesem Gesichtspunkt nicht von einer Unrichtigkeit der Sprüche der Umsatzsteuerbescheide für 1999, 2000 und 2001, deren Aufhebung begehrt wird, auszugehen.

Praxishinweise

Wie bereits in UFSjournal 2009, 266 f., ausgeführt, unterscheiden sich die Berufung und der Antrag auf Aufhebung in einem wesentlichen Punkt. Während im Berufungsverfahren die Abgabenbehörde zweiter Instanz von Amts wegen und unabhängig vom Berufungsvorbringen zu prüfen hat, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, muss im Verfahren nach § 299 Abs. 1 BAO der Antragsteller aus eigenem Antrieb und konkret darlegen, in welchem Punkt sich der Spruch des Bescheids, dessen Aufhebung begehrt wird, als nicht richtig erweist. Diese Unrichtigkeit darf nicht nur möglich, sondern muss gewiss sein. Schon aus dem Wortlaut des § 299 Abs. 1 BAO („ ... Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist“) ergibt sich, dass eine Aufhebung immer die vorherige Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und auch der Rechtslage voraussetzt. Die Darlegung dieser zu erweisenden Unrichtigkeit obliegt im Antragsverfahren nach § 299 BAO dem Antragsteller.

Rubrik betreut von: Mag. Johann Fischerlehner, UFS Linz
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