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Zahnarztkosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderung
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Der Fall
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte der Antragsteller außergewöhnliche Belastungen in Höhe von beinahe 3.600 Euro geltend. Da ihm vom Bundessozialamt das Bestehen einer 50%igen Behinderung seit dem Jahr 2006 bescheiS. 371 nigt worden war, beantragte er, den genannten Betrag ohne Abzug eines Selbstbehalts steuermindernd zu berücksichtigen. Die Feststellung der Behinderung erfolgte aufgrund von Wirbelsäulen- und Gelenksproblemen. Die Aufwendungen entstanden im Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt sowie mit Zahnbehandlungen.
Das Finanzamt anerkannte die auf die Zahnbehandlung entfallenden Kosten als außergewöhnliche Belastung; dies jedoch nur unter Gegenrechnung des Selbstbehalts nach § 34 Abs. 4 EStG 1988.
Die Entscheidung
Krankheitskosten, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht, können neben den Pauschbeträgen des § 35 Abs. 3 EStG 1988 bzw. den tatsächlich aus der Behinderung erwachsenden Kosten nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 (d. h. nach Abzug des Selbstbehalts gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988) berücksichtigt werden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die...