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Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach einer ins Leere gehenden Zollanmeldung
Dass die Unterlassung der (Wieder-)Gestellung von im Versandverfahren beförderten Waren zum Entstehen der Zollschuld gemäß Art. 203 ZK führt, steht nach ständiger Rechtsprechung und Lehre außer Zweifel. Wie ist aber vorzugehen, wenn die Waren nur vermeintlich in das Versandverfahren überführt wurden und sich herausstellt, dass es weder einen Hauptverpflichteten gab noch eine gültige Sicherheitsleistung vorlag? Mit dieser Frage hatte sich der UFS im Zuge einer Entscheidung betreffend die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK auseinanderzusetzen.
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Art. 203, 244 ZK |
Der Fall
Die Beteiligten gestellten beim Zollamt Wien zwei im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Container mit Zigaretten. Das Zollamt erledigte die beiden Versandverfahren ordnungsgemäß. In der Folge sollten die Zigaretten unter zollamtlicher Überwachung in einen Sattelzug-Lkw umgeladen werden. Als nachfolgende zollrechtliche Bestimmung beantragten die Beteiligten die Eröffnung eines externen Versandverfahrens T 1 zum Zweck der Weiterbeförderung nach Portugal. Dies geschah durch Vorlage eines unausgefüllten Einheitspapiers in Papierform (Vordruck in niederländischer ...