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Wertfortschreibungszeitpunkt bei Um- bzw. Zubau
Der Berufungswerber hat einen Um- bzw. Zubau in Auftrag gegeben, der zu dem vom Architekten bekanntgegebenen Fertigstellungszeitpunkt grobe Mängel aufwies. Obwohl sich der Berufungswerber weigerte, das Gebäude zu übernehmen, und den Nachweis der groben Mängel durch einen Sachverständigen erbrachte, kam es zu einer Wertfortschreibung.
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Der Fall
Der Bürgermeister der Gemeinde als Baubehörde 1. Instanz hatte dem Berufungswerber über sein Ansuchen im Jahr 1999 die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Neubau eines bestehenden Einfamilienwohnhauses erteilt. Laut Verhandlungsschrift sollte auf dem Grundstück das bestehende eingeschossige Gebäude umgebaut und eine Garage mit Lagerraum errichtet werden. Weiters sollte das Dachgeschoss ausgebaut und eine Schwimmhalle mit Nebenräumen eingebaut werden.
Im Dezember 2000 erfolgte die Fertigstellungsanzeige des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks unter Vorlage der erforderlichen Bescheinigung gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996. Der Fertigstellungsmeldung waren die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen angeschlossen, allesamt aus dem Jahr 2000. Das Gutachten ü...