Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 10, Oktober 2009, Seite 376

Optionsentgelt bei der Grunderwerbsteuer: Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn gemäß § 21 BAO zu verstehen

Hedwig Bavenek-Weber

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Optionsentgelt bei der Grunderwerbsteuer: Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn gemäß § 21 BAO zu verstehen

Der Fall

Grundstücksanteile wurden mit Kaufvertrag um einen Kaufpreis von 1.800.000 ATS erworben; nachträglich stellte sich heraus, dass der Kaufpreis laut einer früher abgeschlossenen Kaufoption 4.300.000 ATS betrug. Darüber hinaus wurde unabhängig vom Kaufpreis ein Optionsentgelt von 2.450.000 ATS geleistet. Das Finanzamt setzte im Bescheid gemäß §§ 303 ff. BAO die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 4.250.000 ATS (1.800.000 ATS + 2.450.000 ATS) fest.

Die Entscheidung

Gemäß § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlichrechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht und im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen ist. Es kommt nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitte...

Daten werden geladen...