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Keine Kreditvertragsgebühr, wohl aber Gesellschaftsteuer bei „unbaren Entnahmen“
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Keine Kreditvertragsgebühr, wohl aber Gesellschaftsteuer bei „unbaren Entnahmen“ | |
RV-0005-I/08; , RV/0004-I/08 |
Der Fall
Mit notariellem Einbringungsvertrag brachte die X-GmbH & Co KG ihren gesamten Betrieb in die X-GmbH ein. Im Vertrag wurde festgehalten, dass vom Kapital der zu übertragenden Personengesellschaft Beträge in Höhe von 1.156.587,44 Euro von der GmbH unS. 375 bar entnommen wurden und hierfür in der Einbringungsbilanz ein entsprechender Passivposten gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG eingestellt wurde; Verzinsung wurde vorläufig keine festgelegt.
Kreditvertragsgebühr
Anlässlich einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass durch das Vorhandensein zweier Rechtsvorgänge, nämlich Einbringung mit unbarer Entnahme und darauf unmittelbar folgender Zurverfügungstellung des Betrags durch die Gesellschafter, ein unverzinster Gesellschafterkredit an die GmbH vorliegt. Die Verbuchung laut Bilanz als „Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern“ stellt die Ersatzurkunde dar. Somit wurde von der Bemessungsgrundlage von 1.156.587,44 Euro die Kreditvertragsgebühr in Höhe von 0,8 % festgesetzt.
Gesellschaftsteuer
Das Finanzamt stellte fest, dass durch das Vorhandensein zweier Rechtsvorgänge, nämlich Einb...